Satzung



§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Musikverein Hoppecke, Die Original Hochsauerländer e. V.“ und hat seinen Sitz in Brilon-Hoppecke. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November eines jeden Jahres.


§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Ausbildung von Musikern,
b) die Förderung der Jugendausbildung,
c) die Veranstaltung von Konzerten,
d) die musikalische Mitwirkung bei öffentlichen Veranstaltungen und
e) die Teilnahme an Musikfesten.
(3) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.


§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
(2) Über die Aufnahme als Mitglied in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ablauf des Geschäftsjahres möglich. Er muss gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich erklärt werden. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt oder seine satzungsmäßigen Pflichten verletzt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(4) Gegen den Ausschluss oder die Ablehnung der Aufnahme steht dem Betroffenen ein Antrag an die Generalversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgelegten Bedingungen zu besuchen. Aktive Mitglieder haben außerdem das
Recht, an der Aktivenversammlung teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft
(1) Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.


§ 7 Organe
(1) Organe des Vereins sind
a) die Generalversammlung,
b) die Aktivenversammlung,
c) der Vorstand und
d) der geschäftsführende Vorstand.
(2) Die Organe beschließen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher
Mehrheit.
(3) Über die Sitzungen der Generalversammlung und der Aktivenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtlicher Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift der Generalversammlung ist von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen und in der nächsten
Generalversammlung zu verlesen.


§ 8 Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt. Darüber hinaus ist die Generalversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen.
(2) Der Vorstand lädt zur Generalversammlung mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein. Die Einladung gilt den Mitgliedern bereits mit dem Aushang im Schaukasten am Proberaum oder mit der Veröffentlichung in einer
örtlichen Tageszeitung als zugegangen.
(3) Die Generalversammlung leitet der erste Vorsitzende; wenn er verhindert ist, der zweite Vorsitzende. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Generalversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
d) die Bestätigung der Dirigenten und die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder,
e) die Wahl der Kassenprüfer,
f) die Änderung der Satzung,
g) die Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes,
h) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die
Generalversammlung verwiesen hat,
i) den Austritt aus dem Deutschen Volksmusikerbund und
j) die Auflösung des Vereins.


§ 9 Aktivenversammlung
(1) Die Aktivenversammlung wird bei Bedarf vom Vorstand durch Aushang im Schaukasten am Proberaum mit einer Frist von wenigstens einer Woche einberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Aktivenversammlung wählt den ersten Dirigent und den zweiten Dirigent jeweils auf unbestimmte Zeit.

§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem ersten Schriftführer,
d) dem zweiten Schriftführer,
e) dem ersten Kassierer,
f) dem zweiten Kassierer,
g) dem ersten Beisitzer,
h) dem zweiten Beisitzer,
i) dem ersten Dirigenten und
j) dem zweiten Dirigenten.
(2) Abgesehen von den Dirigenten wird der Vorstand jedes Jahr zur Hälfte auf zwei Jahre neu gewählt; und zwar im Wechsel der nachfolgend aufgeführten Wahlgruppen:
Wahlgruppe 1
erster Vorsitzender
erster Schriftführer
erster Kassierer
erster Beisitzer
Wahlgruppe 2
zweiter Vorsitzender
zweiter Schriftführer
zweiter Kassierer
zweiter Beisitzer
Gewählt wird durch Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied beantragt vorher geheime Wahl.
(3) Die Amtsdauer beträgt grundsätzlich zwei Jahre; die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Vereinigt ein Mitglied mehrere Vorstandsämter auf sich, so steht ihm bei Abstimmungen im Vorstand nur ein Stimmrecht zu.
(4) Der Vorstand wird vom ersten Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und wenn drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.


§ 11 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem ersten Schriftführer. Diese Vorstandsämter sind stets mit drei unterschiedlichen Mitgliedern zu besetzen; jedes davon ist allein vertretungsberechtigt.
(2) Der geschäftsführende Vorstand bildet den Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB.


§ 12 Geschäftsführung
(1) Der erste Vorsitzende erledigt die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit sie ihm vom Vorstand bzw. vom geschäftsführenden Vorstand übertragen werden.
(2) Im Verhinderungsfall werden die Aufgaben vom zweiten Vorsitzenden übernommen.


§ 13 Kassenführung

(1) Der erste Kassierer und der zweite Kassierer erledigen die Kassengeschäfte. Sie sind berechtigt, Zahlungen für den Verein anzunehmen und zu leisten. Sie können alle Schriftstücke, die Kassengeschäfte betreffen, jeder für sich allein unterzeichnen.
(2) Die Kassierer fertigen am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Kassenbericht an, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und zur Entlastung vorzulegen ist.
(3) Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben.

§ 14 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können in der Generalversammlung nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


§ 15 Auflösung
(1) Die Auflösung kann nur von einer eigens für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Für die Einladung gilt § 8 Absatz 2 dieser Satzung entsprechend.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadtkasse Brilon, die es unmittelbar und ausschließlich an einen gemeinnützigen Verein der Ortschaft Hoppecke weiterzuleiten hat.


Brilon-Hoppecke, 19. Dezember 2009
MUSIKVEREIN HOPPECKE,
Die Original Hochsauerländer e. V.